Mit 1.1.2023 ist mit einer Änderung der Pauschalierungsverordnung zu rechnen.

Im Bereich der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft sind folgende Gewinnermittlungsarten möglich:

  • Buchführung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung)
  • Vollpauschalierung

Für die Anwendbarkeit der genannten Pauschalierungen sind Umsätze und Einheitswerte relevant, deren Wertgrenzen voraussichtlich im kommenden Jahr angehoben werden.

Pauschalierung

Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen. Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn auf Basis des Einheitswerts des Betriebs errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen (jeweils zum eigenen Hektarsatz) zu berücksichtigen. Der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Neue Pauschalierungsgrenzen

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird die bestehende Umsatzgrenze für die Anwendung der voll- bzw. auch teilpauschalierten Gewinnermittlung von € 400.000 auf € 600.000 angehoben. Ebenfalls erhöht wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, und zwar von derzeit € 130.000 auf € 165.000. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von € 40.000 € auf 45.000 angehoben.

Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Österreich ist von einem Inkrafttreten der oben angeführten Änderungen mit 1.1.2023 auszugehen. Es bleibt abzuwarten, wie die LuF-Pauschalierungsverordnung formuliert sein wird.

Categories: Steuerliches