Das Budgetbegleitgesetz 2025 führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Dabei sind Unterschiede im Vergleich zu bisherigen Prämien zu beachten.

Die neue Mitarbeiterprämie für das Jahr 2025 umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, welche üblicherweise nicht gewährt wurden. Zahlungen, die vertraglich vereinbart sind oder ohnehin regelmäßig angefallen sind, können hingegen nicht unter der Mitarbeiterprämie steuerfrei gestellt werden. Eine in den Vorjahren ausbezahlte Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie stellt kein Hindernis für die Auszahlung der neuen Mitarbeiterprämie dar.

Anwendungsbereich ausgeweitet

Im Vergleich zu ähnlichen Vorgängermodellen muss die Zahlung nicht auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarung) basieren, wodurch sich der Anwendungsbereich deutlich erhöht und der Formalismus reduziert wird. Zudem ist bei der Gewährung der Mitarbeiterprämie kein Gruppenmerkmal (sachliche Differenzierung etwa in Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, nach Art der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder Entfernung Arbeitsstätte zum Wohnort) notwendig. Daher kann die neue Mitarbeiterprämie auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese eine Gruppe darstellen.
Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden. Was konkret unter einer sachlichen, betriebsbezogenen Begründung zu verstehen ist, ist derzeit noch offen. Es ist aber davon auszugehen, dass Begründungen wie eine erhöhte Arbeitsbelastung wegen eines Projektes oder stark gestiegene Mobilitätskosten als gerechtfertigt gelten werden.

Erhöht nicht das Jahressechstel

Die Steuerfreiheit ist bis zu einem Betrag von maximal € 1.000 pro Mitarbeiter pro Jahr ausschöpfbar. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist allerdings nicht vorgesehen. Somit ist die Mitarbeiterprämie ausschließlich von der Einkommensteuer befreit. Die neue Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Den Arbeitgebern ist es freigestellt, die Mitarbeiterprämie am Stück oder aufgeteilt auszuzahlen. Dabei ist noch offen, ob die Prämie im Falle einer nicht monatlichen Auszahlung von der ÖGK als Sonderzahlung bewertet wird.
Die Mitarbeiterprämie ist bei Arbeitnehmern veranlagungs- und lohnsteuerpflichtig, wenn sie über € 1.000 pro Jahr beträgt, etwa weil sie von mehreren Arbeitgebern gewährt wird. Erhalten Arbeitnehmer zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so ist die Mitarbeiterprämie steuerfrei, solange die beiden Zahlungen einen Betrag von € 3.000 nicht überschreiten.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält eine Mitarbeitergewinnbeteiligung von € 2.000 und eine Mitarbeiterprämie von € 1.000. Die beiden Bonuszahlungen überschreiten den Betrag von € 3.000 nicht und sind somit steuerfrei.

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